(1) Eine Person hat den Schaden eines anderen zu ersetzen, wenn ihr dieser Schaden auf Grund des Gesetzes zuzurechnen ist.
(2) Ein Schaden ist insbesondere jener Person zurechenbar
a) die ihn durch ihr schuldhaftes Verhalten verursachte; oder
b) deren aussergewöhnlich gefährliche Aktivität ihn verursachte; oder
c) deren Hilfsperson ihn im Rahmen ihres Aufgabenbereiches verursachten.
Schaden setzt einen vermögenswerten oder ideellen Nachteil an einem rechtlich geschützten Interesse voraus.
(1) Das Ausmaß des Schutzes eines Interesses bestimmt sich sich nach dessen Natur; je höher dessen Wert, Abgrenzbarkeit und Offenkundigkeit ist, desto weitergehender ist der Schutz.
(2) Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit, Menschenwürde und Freiheit genießen den weitestgehenden Schutz.
(3) Weitgehender Schutz wird den dinglichen Rechten, einschließlich jenen an Immaterialgütern, gewährt.
(4) Der Schutz reiner Vermögensinteressen oder schuldrechtlicher Beziehungen kann geringer sein. Zu beachten sind insbesondere die Nahebeziehung zwischen Handelndem und Gefährdetem und das Bewußtsein des Handelnden, Schaden zuzufügen, obwohl seine Interessen jedenfalls geringer zu bewerten sind als jene des Geschädigten.
(5) Das Ausmaß des Schutzes kann auch von der Art der Haftung abhängen. Daher kann einem Interesse ein weitergehender Schutz gegen vorsätzliche Schädigung zukommen als sonst.
(6) Bei der Festlegung des Ausmaßes des Schutzes sind sowohl die Interessen des Handelnden, insbesondere jene an Bewegungsfreiheit und Ausübung der Rechte, als auch die Interessen der Allgemeinheit zu berücksichtigen.
Verluste, die mit gesetzwidrigen Tätigkeiten oder anderen derartigen Quellen zusammenhängen, sind nicht zu ersetzen.
Aufwendungen, die zur Verhütung drohender Schäden getätigt wurden, sind zu ersetzen, so weit sie gerechtfertigt waren.
Der Schaden ist gemäß den prozessualen Regeln zu beweisen. Das Gericht darf den Umfang des Schadens schätzen, wenn der Beweis des genauen Betrages zu schwierig oder kostspielig wäre.
Ein Geschehen oder Verhalten (im Folgenden: Aktivität) ist dann Ursache des beim Geschädigten eingetretenen Schadens, wenn ohne diese Aktivität der Schaden nicht eingetreten wäre.
Hätte von mehreren Aktivitäten jede allein den Schaden zur selben Zeit herbeigeführt, so wird jede als Ursache angesehen.
(1) Wäre von mehreren Aktivitäten jede einzelne in der Lage gewesen, den Schaden herbeizuführen, ist es jedoch ungewiß, welche von ihnen den Schaden tatsächlich verursacht hat, so wird jede Aktivität entsprechend der Wahrscheinlichkeit ihrer Ursächlichkeit für den Schaden als Ursache angesehen.
(2) Wenn es in Fällen mehrerer Geschädigter ungewiß bleibt, ob der Schaden eines bestimmten Geschädigten durch eine Aktivität verursacht wurde, und es wahrscheinlich ist, dass diese nicht die Schäden aller Geschädigten verursachte, dann wird die Aktivität in jenem Ausmaße als Ursache der Schäden aller Geschädigten angesehen, das der Wahrscheinlichkeit der Verursachung des Schadens eines bestimmten Geschädigten entspricht.
(1) Wenn eine Aktivität den Schaden des Geschädigten endgültig und unumkehrbar herbeigeführt hat, wird eine nachfolgende Aktivität, die für sich denselben Schaden herbeigeführt hätte, nicht berücksichtigt.
(2) Eine nachfolgende Aktivität wird allerdings dann berücksichtigt, wenn sie zu einem zusätzlichen oder einem schwereren Schaden führte.
(3) Wenn die erste Aktivität zu einem fortlaufend eintretenden Schaden führte und die nachfolgende Aktivität den Schaden zu einem späteren Zeitpunkt ebenso herbeigeführt hätte, werden ab diesem späteren Zeitpunkt beide Aktivitäten als Ursache dieses fortlaufend eintretenden Schadens betrachtet.
Ist sicher, dass von mehreren Aktivitäten keine den gesamten Schaden oder zumindest einen bestimmbaren Teil davon herbeigeführt hat, so ist davon auszugehen, dass all jene, die wahrscheinlich geringfügig zum Schaden beigetragen haben, dies zu gleichen Teilen getan haben.
Der Geschädigte hat seinen Schaden entsprechend der Wahrscheinlichkeit selbst zu tragen, dass der Schaden möglicherweise von einer Aktivität, einem Ereignis oder anderen Umständen in seiner eigenen Sphäre verursacht wurde.
Wenn eine Aktivität eine Ursache im Sinne des Abschnitts 1 ist, so hängt es von Faktoren wie den folgenden ab, ob und in welchem Umfang Schäden einer Person zugerechnet werden können
a) die Vorhersehbarkeit des Schadens für eine vernünftige Person zum Zeitpunkt der Aktivität, wobei insbesondere die zeitliche und räumliche Nähe zwischen der schädigenden Aktivität und deren Folgen sowie die Größe des Schadens im Verhältnis zu den gewöhnlichen Folgen einer solchen Aktivität zu berücksichtigen sind;
b) die Natur und der Wert der geschützten Interessen (Art. 2:102);
c) der Haftungsgrund (Art. 1:101);
d) das Ausmaß des allgemeinen Lebensrisikos; und
e) der Schutzzweck der verletzten Norm
Wer vorsätzlich oder fahrlässig den erforderlichen Sorgfaltsmaßstab verletzt, haftet wegen Verschuldens.
(1) Der erforderliche Sorgfaltsmaßstab bestimmt sich nach dem Verhalten einer vernünftigen Person unter den Umständen und hängt insbesondere ab von der Natur und dem Wert der betroffenen geschützten Interessen, von der Gefährlichkeit der Aktivität, von der von einer sie durchführenden Person zu erwartenden Sachkunde, von der Vorhersehbarkeit des Schadens, vom Naheverhältnis oder der besonderen Beziehung zwischen den Betroffenen, sowie von der Verfügbarkeit und den Kosten vorbeugender oder alternativer Verhaltensweisen.
(2) Wenn von jemandem wegen seines Alters, seiner geistigen oder körperlichen Behinderung oder wegen besonderer Umstände nicht erwartet werden kann, dass er diesem Standard entspricht, kann dieser entsprechend gemildert werden.
(3) Bei der Bestimmung des erforderlichen Sorgfaltsmaßstabes sind Verhaltensgebote oder –verbote einzubeziehen.
Eine positive Verhaltenspflicht, andere vor Schaden zu bewahren, kann aufgrund besonderer Normen bestehen, oder wenn der Handelnde eine gefährliche Situation schafft oder kontrolliert, oder wenn zwischen den Betroffenen eine besondere Beziehung besteht, oder wenn die Schwere des Schadens einerseits und der geringe Aufwand zur Schadensvermeidung andererseits dafür sprechen.
(1) Die Beweislast für das Verschulden kann angesichts der Größe der von der Aktivität ausgehenden Gefahr umgekehrt werden.
(2) Die Größe der Gefahr bestimmt sich anhand der Schwere eines möglichen Schadens in solchen Fällen und nach der Wahrscheinlichkeit, dass ein solcher Schaden tatsächlich auftritt.
(1(1) Wer in seinem aus wirtschaftlichen oder beruflichen Interessen auf Dauer betriebenen Unternehmen Hilfspersonen oder technische Hilfsmittel einsetzt, haftet für jene Schäden, die durch einen Fehler des Unternehmens oder seiner Erzeugnisse verursacht werden, sofern er nicht nachweist, dass er gemäß dem erforderlichen Sorgfaltsmaßstab gehandelt hat.
(2) Ein solcher Fehler ist jede Abweichung von den Standards, die vernünftigerweise vom Unternehmen oder seinen Erzeugnissen erwartet werden können.
(1) Wer eine außergewöhnlich gefährliche Aktivität setzt, haftet ohne Verschulden für jene Schäden, die von der Aktivität verursacht werden und für das von ihr ausgehende Risiko charakteristisch sind.
(2) Eine Aktivität ist außergewöhnlich gefährlich wenn
(a) sie eine vorhersehbare und höchst signifikante Schadensgefahr schafft, selbst wenn jedwede gebotene Sorgfalt bei ihrer Ausführung gewahrt wird, und
(b) sie nicht allgemein gebräuchlich ist.
(3) Eine Schadensgefahr kann unter Berücksichtigung der Schwere und der Wahrscheinlichkeit eines Schadens signifikant sein.
(4) Dieser Artikel ist nicht auf solche Aktivitäten anwendbar, die anderweitig einer verschuldensunabhängigen Haftung unterstellt wurden, sei es durch eine andere Bestimmung dieser Grundsätze oder durch nationale oder internationale Rechtsvorschriften.
(1) Nationales Recht kann weitere Kategorien verschuldensunabhängiger Haftung für gefährliche Aktivitäten vorsehen, selbst wenn diese nicht außergewöhnlich gefährlich sind.
(2) Soweit nationales Recht dem nicht entgegensteht, können weitere Kategorien verschuldensunabhängiger Haftung in Analogie zu anderen Quellen einer vergleichbaren Schadensgefahr geschaffen werden.
Wer für einen Minderjährigen oder geistig Behinderten verantwortlich ist, haftet für den von diesem verursachten Schaden, soweit er nicht nachweist, dass er bei der Beaufsichtigung gemäß dem erforderlichen Sorgfaltsmaßstab gehandelt hat.
(1) Soweit Hilfspersonen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches tätig werden, dabei aber den erforderlichen Sorgfaltsmaßstab (Art. 4:102) verletzen, haftet ihr Geschäftsherr für den dadurch verursachten Schaden.
(2) Ein selbständiger Unternehmer ist keine Hilfsperson im Sinne dieses Artikels.
(1) Die Haftung kann ausgeschlossen werden, wenn und soweit der Handelnde rechtmäßig
a) seine eigenen geschützten Interessen gegen einen rechtswidrigen Angriff verteidigte (Notwehr),
b) im Notstand handelte,
c) behördliche Hilfe nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen konnte (Selbsthilfe),
d) mit der Zustimmung des Opfers handelte, oder wenn dieses die Gefahr, geschädigt zu werden, in Kauf genommen hat, oder
e) auf der Grundlage einer gesetzmäßigen Berechtigung, zum Beispiel einer Bewilligung, handelte.
(2) Ob die Haftung ausgeschlossen wird, hängt vom Gewicht dieser Rechtfertigungsgründe einerseits und den Voraussetzungen der Haftung andererseits ab.
(3) In außergewöhnlichen Fällen kann die Haftung auch beschränkt werden.
(1) Eine Gefährdungshaftung kann ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn der Schaden verursacht wurde durch ein unvorhersehbares und unabwendbares
a) außergewöhnliches Naturereignis (force majeure), oder ein
b) Verhalten eines Dritten.
à condition que ces causes exonératoires aient été imprévisibles et irrésistibles.
(2) Ob die Gefährdungshaftung ausgeschlossen oder beschränkt wird und in welchem Ausmaße, hängt vom Gewicht des äußeren Einflusses einerseits und dem Haftungsumfang (Art. 3:201) andererseits ab.
(3) Wenn die Gefährdungshaftung wegen Absatz (1)(b) beschränkt wird, ist sie gemäß Art. 9:101 (1)(b) gesamtschuldnerisch mit einer allfälligen Haftung des Dritten .
(1) Die Haftung kann nach Maßgabe der Billigkeit ausgeschlossen oder beschränkt werden, soweit ein Fehlverhalten des Opfers oder sonstige Umstände den Schaden mitverursacht haben, gemäß denen seine eigene Haftung begründet oder beschränkt würde, wenn er selbst der Schädiger wäre.
(2) Soweit Schadenersatz für den Tod einer Person begehrt wird, wird deren Verhalten oder sonstige Aktivität beim Ausschluß oder der Beschränkung der Haftung gemäß Absatz 1 berücksichtigt.
(3) Die Haftung wird auch durch ein Fehlverhalten oder eine sonstige Aktivität einer Hilfsperson des Opfers nach Maßgabe von Absatz 1 ausgeschlossen oder beschränkt.
(1) Die Haftung ist gesamtschuldnerisch, wenn der gesamte oder ein bestimmter Teil des Schadens, den der Geschädigte erlitten hat, einem oder mehreren Personen zuzurechnen ist. Die Haftung ist gesamtschuldnerisch, wenn:
a) eine Person sich wissentlich an der rechtswidrigen Tat anderer, die dem Geschädigten Schaden zufügt, beteiligt oder dazu anstiftet oder ermutigt; oder
b) das selbständige Verhalten einer Person oder ihre Aktivität dem Geschädigten Schaden zufügt und derselbe Schaden auch einer anderen Person zuzurechnen ist; oder
c) eine Person für den Schaden verantwortlich ist, den eine Hilfsperson verursacht hat, sofern die Hilfsperson auch haftbar ist.
(2) Wenn mehrere Personen gesamtschuldnerisch haften, kann der Geschädigte von jeder von ihnen den Ersatz des gesamten Schadens, insgesamt aber nicht mehr als seinen vollen Schaden verlangen.
(3) Ein Schaden ist derselbe Schaden im Sinn des Absatz (1) (b), wenn es keine vernünftige Basis dafür gibt, jeder von mehreren Personen, die dem Geschädigten haftbar sind, nur einen Teil des Schadens zuzurechnen. Wer sich darauf beruft, dass der Schaden nicht derselbe ist, hat das zu beweisen. Wenn es eine solche Basis gibt, besteht nur eine Teilhaftung: jede Person haftet dem Geschädigten nur für den Teil des Schadens, der ihr zuzurechnen ist.
(1) Ein Gesamtschuldner kann von jeder anderen Person, die dem Geschädigten für denselben Schaden haftet, einen Ausgleichsbeitrag verlangen. Dieses Recht berührt nicht eine vertragliche Regelung, die zwischen ihnen die Verteilung des Schadens festlegt, noch eine entsprechende gesetzliche Regelung noch einen Ausgleichsanspruch, der auf Grund gesetzlichen Forderungsübergangs oder nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung besteht.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels richtet sich die Höhe des Ausgleichsbeitrags danach, was in Anbetracht der jeweiligen Verantwortlichkeit der haftbaren Personen für den Schaden als gerecht erscheint, wobei der jeweilige Grad ihres Verschuldens und die weiteren Umstände zu berücksichtigen sind, die Bedeutung haben, ihre Haftung zu erhöhen oder zu vermindern. Der Ausgleichsbeitrag kann den Umfang der vollen Entschädigung erreichen. Lässt sich die jeweilige Verantwortlichkeit der haftbaren Personen nicht bestimmen, dann sind sie als in gelicher Weise verantwrtlich zu behandeln.
(3) Wenn eine Person gemäß Art. 9:101 für einen Schaden haftbar ist, den eine Hilfsperson verursacht hat, dann hat die Person auch den Verantwortungsteil zu tragen, der der Hilfsperson zuzurechnen ist, soweit es um die Ausgleichung gegenüber einem anderen Schädiger als der Hilfsperson geht.
(4) Die Verpflichtung, einen Ausgleichsbeitrag zu leisten, ist eine Teilschuld: der Verpflichtete haftet nur für seinen Verantwortungsanteil an dem Schaden nach diesem Artikel; sofern sich ein Urteil auf einen Ausgleichsbeitrag gegen einen Haftpflichtigen nicht vollstrecken lässt, ist sein Anteil unter den übrigen Haftpflichtigen entspechend ihrem jeweiligen Verantwortungsteil zu verteilen.
Schadensersatz ist als Geldzahlung an den Geschädigten zu leisten, um seinen Schaden auszugleichen und ihn, soweit das durch die Geldzahlung zu erreichen ist, so zustellen, wie er gestanden hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Schadensersatz dient auch dem Ziel, Schaden zu vermeiden.
Schadensersatz ist entweder als Kapitalabfindung oder als Geldrente zu leisten, je nachdem welche Form unter besonderer Berücksichtigung der Interessen des Geschädigten angemessen ist.
Bei der Bemessung des Ersatzumfangs sind Vorteile, die die verletzte Partei durch das schädigende Ereignis erlangt, zu berücksichtigen, es sei denn, das ist mit dem Zweck des Vorteils unvereinbar.
An Stelle von Geldersatz kann die verletzte Partei Wiederherstellung in Natur verlangen, soweit dies möglich und nicht zu belastend für die andere Partei ist.
Die durch das schädigende Ereignis verursachte Minderung des Vermögens des Geschädigten stellt den ersatzfähigen Vermögensschaden dar. Dieser Schaden ist grundsätzlich so konkret wie möglich zu bestimmen; in geeigneten Fällen kann er auch abstrakt bestimmt werden, z.B. durch Rückgriff auf den Marktwert.
(1) Im Fall eines Personenschadens, der Verletzungen der körperlichen Gesundheit und, soweit sie zu einer anerkannten Krankheit führen, der geistigen Gesundheit umfasst, schließt der Vermögensschaden einen Einkommensverlust, die Minderung der Erwerbsfähigkeit (auch wenn sie nicht von einem Einkommensverlust begleitet wird) sowie angemessene Ausgaben, einschließlich der Kosten für medizinische Behandlung ein.
(2) Im Fall des Todes einer Person haben Personen, die wie insbesondere Familienmitglieder vom Getöteten unterhalten wurden oder ohne seinen Tod unterhalten worden wären, im Umfang des entgangenen Unterhalts Anspruch auf Schadensersatz.
(1) Wenn eine Sache entwendet, zerstört oder beschädigt worden ist, ist der grundsätzliche Maßstab für den Ersatz des Schadens der Wert der Sache oder die Minderung ihres Wertes; für diesen Zweck ist es bedeutungslos, ob der Geschädigte beabsichtigt, die Sache zu ersetzen oder zu reparieren. Hat der Geschädigte aber die Sache ersetzt oder repariert (oder wird er das tun), dann kann er Ersatz der dafür nötigen höheren Ausgaben verlangen, wenn es vernünftig ist, die Sache zu ersetzen oder zu reparieren.
(2) Schadensersatz steht auch für den Verlust der Nutzung einer Sache zu, einschließlich der Folgeverluste wie etwa der Verlust von Geschäftsumsätzen.
(1) Soweit das Ausmaß seines Schutzes das rechtfertigt (Art. 2:102), kann die Verletzung eines Interesses den Ausgleich eines Nichtvermögensschadens rechtfertigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Geschädigte einen Personenschaden erlitten hat oder seine menschliche Würde, Freiheit oder ein anderes Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist. Ausgleich ihres Nichtvermögensschadens können auch Personen verlangen, die in einer engen Beziehung zu einem Getöteten oder sehr schwer Verletzten stehen.
(2) Bei der Bemessung des Ersatzumfangs sind alle Umstände des Falles, einschließlich der Schwere, Dauer und Folgen der Verletzung zu berücksichtigen. Der Grad des Verschuldens des Schädigers ist nur zu berücksichtigen, wenn er erheblich zur Verletzung des Geschädigten beigetragen hat.
(3) Im Fall eines Personenschadens stellen das Leiden des Geschädigten und die Beeinträchtigung seiner körperlichen oder geistigen Gesundheit seinen Nichtvermögensschaden dar. Bei der Bemessung des Schadensersatzes (einschließlich des Schadensersatzanspruchs für Personen mit einer engen Beziehung zum Getöteten oder schwer Verletzten) sind ähnliche Beträge für objektiv ähnliche Verletzungen zuzubilligen.
Wenn in einem außergewöhnlichen Fall im Hinblick auf die finanzielle Lage der Parteien die volle Ersatzpflicht eine erdrückende Belastung für den Beklagten bedeuten würde, kann der Umfang der Schadensersatzpflicht herabgesetzt werden. Bei der Entscheidung darüber sind insbesondere der Grund der Haftung (Art. 1:101), das Ausmaß des Schutzes des Interesses (Art. 2:102) und die Größe des Schadens zu berücksichtigen.
German Translation by Bernhard A. Koch, Helmut Koziol and Ulrich Magnus.